Sozialhilfe – Altenhilfe – Eingliederungshilfe
(Rest-) Finanzierungsmöglichkeiten zur Anpassung von Wohnungen an Behinderungen
Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) sieht Leistungen vor, wenn die Übernahme der Kosten für die betroffenen Personen oder ihre Angehörigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für ältere Menschen kann dies die Leistung der Altenhilfe sein. „Alt“ im Sinne dieser Vorschrift sind Menschen ab dem 65. Lebensjahr. Zielgruppe sind Menschen, bei denen spezifisch altersbedingte Schwierigkeiten oder Beschwerden vorliegen. Es liegt jedoch im Ermessen des Sozialhilfeträgers, welche kleineren baulichen Verbesserungen im Wohnumfeld (z.B. Abbau von Barrieren, rutschfester Boden, etc.) er nach Art und Umfang unterstützt.
Bedürftige Menschen mit Behinderungen wenden sich an die Träger der Eingliederungshilfe.