Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Unfallversicherung
Die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen führen die Rehabilitation ihrer Versicherten mit allen geeigneten Mitteln durch. Das bedeutet, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln den persönlichen Gegebenheiten des Versicherten entsprechen und am besten geeignet sein muss, seine Situation zu verbessern. Voraussetzung für die Bewilligung ist eine entsprechende Stellungnahme des behandelnden Arztes. Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden.
Wurden im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) Festbeträge für bestimmte Hilfsmittel vereinbart, muss der Versicherte eventuelle Mehrkosten bei selbstgewählten teureren Ausführungen selbst tragen.
(§§ 26, 27, 31, 36 SGB VII, i.V.m. §§ 26 und 31 SGB IX)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Verbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) unter www.dguv.de.