DIN-Anforderungen für barrierefreie Türen
Wenn Sie feststellen wollen, ob die Türen in Ihrer Wohnung die Anforderungen an das barrierefreie Bauen erfüllen, können Sie dies anhand folgender Vorgaben messen.
- Laut DIN 18040 (Teil 2) ist für Haus- und Wohnungseingangstüren eine lichte Breite von mindestens 90 cm notwendig.
- Die Türen innerhalb der Wohnung sollten eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben. Wenn eine uneingeschränkte Rollstuhlnutzung möglich sein soll, wird eine lichte Breite von mindestens 90 cm erforderlich. Die Türbreite von 90 cm bezieht sich insbesondere auf Elektro-Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrer mit unkontrollierten Bewegungsabläufen. Um ein Zargeninnenmaß von 90 cm zu erreichen, ist i.d.R. ein Rohbauöffnungsmaß von 101 cm notwendig.
- Die lichte Höhe von Türen sollte laut DIN 18040-2 mindestens 205 cm betragen.
- Türgriffe/Drücker sind in einer Höhe von 85 cm anzubringen. Individuell kann auch der Bereich von 85 cm bis 105 cm zutreffend sein.
- Rollstuhlgerechte Türen sollten einen seitlichen Türanfahrbereich von mindestens 50 cm neben dem Türgriff haben. Wenn Personen im Rollstuhl geschoben werden oder die Tür automatisiert ist, dann sind diese Vorgaben nicht erforderlich.
- Die Bewegungsfläche vor Drehflügeltüren muss laut DIN 18040-2 auf der Aufschlagseite 150 cm mal 150 cm betragen. Es ist darauf zu achten, dass sich der Rollstuhlfahrer während des Öffnens der Tür in den Raum/Flur bewegen kann.
- Für Schiebetüren sieht die DIN 18040-2 eine Bewegungsfläche von 190 cm in der Breite und 120 cm in der Tiefe vor.